Bestbieter-Prinzip bei der Auftragsvergabe

Zum Auftakt der fünfundvierzigsten Runde stellen wir die Frage: „Wie könnte man den Gesetzgeber davon überzeugen, das Bestbieter-Prinzip zur verbindlichen Grundlage der Auftragsvergabe zu machen?“

Im Interview mit:


Eine kurze Einleitung:

Die Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft (ASW) fordert in einem „Positionspapier“, dass die öffentliche Hand bei der Vergabe von Aufträgen an das Sicherheitsgewerbe das so genannte Bestbieter-Prinzip anwendet – statt des seit Jahrzehnten zum Zuge kommenden Billigbieter-Prinzips. Laut eigener Aussage sei die „Untersuchung einer Expertenkommission des ASW Bundesverbands“ zu dem Ergebnis gekommen, dass das notwendig sei. Potzblitz! Viele Ressourcen hätte der Verband einsparen können, hätte er nur mal aufmerksam die Fachpresse verfolgt oder gar beim Branchenverband BDSW nachgefragt. Der nämlich stellt diese Forderung, gut begründet, praktisch ebenfalls seit Jahrzehnten zwar erfolglos, aber immerhin doch unermüdlich. So aber macht die ASW den Eindruck, das Rad neu erfinden zu wollen. Dabei ist ihr „Positionspapier“ nicht viel mehr als eine verkürzte Kopie sämtlicher Ausarbeitungen des BDSW zu diesem Thema aus den vergangenen Jahren. Einen Verweis auf die engagierte Vorarbeit des BDSW sucht man vergebens. Ein Gutes hat die Angelegenheit aber dann doch: Wir leiten eine „Frage in die Runde“ daraus ab, nämlich: Wie könnte man den Gesetzgeber – außer mit guten Argumenten, die bekanntlich seit ewigen Zeiten ungehört verhallen – davon überzeugen, das Bestbieter-Prinzip zur verbindlichen Grundlage der Auftragsvergabe zu machen?

Julia Al Fawal

Geschäftsführerin der ToSa Security & Service GmbH & Co.KG
Handeln statt schwafeln
Schon bei mehreren „Fragen in die Runde“ kam es zu dem Konsens: Es wird sich nicht viel im Sicherheitsgewerbe und an dessen Ruf ändern, wenn die so genannten Billiganbieter sogar noch durch Ausschreibungen der öffentlichen Hand mit dem Kriterium „100 Prozent Preis“ gefördert werden. Gut also, dass das Thema immer mal wieder aufgegriffen wird! Das Bestbieter-Prinzip, das unter anderem in Österreich schon eingeführt wurde, würde das Vergaberecht revolutionieren. Die öffentliche Hand könnte Kriterien entwickeln, die schlussendlich dazu führen, dass der ökologischen und sozialen Verantwortung sichtbar nachgekommen werden kann, anstatt immer nur davon zu sprechen, dass man dies tue. Zudem gibt es die Möglichkeit, dass nur das Unternehmen, das die Ausschreibung gewonnen hat, im Nachgang der Ausschreibung die erforderlichen Unterlagen einreicht. Dies würde einen Bürokratieabbau zur Folge haben. Zudem würde mittelständischen Unternehmen, die oftmals keine Chance haben, mit der Preispolitik der führenden Unternehmen mitzuhalten, die Tür geöffnet werden, was die Konkurrenzsituation beleben würde – und Konkurrenz belebt ja bekanntlich das Geschäft!

Florian Graf

Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands der Sicherheitswirtschaft e.V. (BDSW) und der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste (BDGW)
Es ist und bleibt ein Bohren dicker Bretter
Unsere Forderung nach einer Überarbeitung der Vergabepraxis und den damit verbundenen Vorgaben ist und bleibt einer der Kernpunkte unserer Verbandsarbeit. Denn dieses Thema ist ein so maßgebliches für die Qualität der Dienstleistung, dass es schlichtweg bei jeder Gelegenheit angebracht werden muss. Insoweit ist es doch begrüßenswert, wenn sich andere Verbände dabei hinter unserer Position versammeln. Wie Sie es richtig darstellen, verhallt unsere Forderung zur Überarbeitung der Vergaberichtlinien leider tatsächlich seit Jahren mehr oder weniger. Die Diskussion flammt – leider meist bedingt durch sehr unerfreuliche Vorfälle – auch in der öffentlichen Diskussion immer wieder auf. Bereits während und auch im Nachgang der Flüchtlingskrise 2015 zeigte sich in diversen Fällen, welche immensen Auswirkungen die Vergaben wichtiger Dienstleistungen rein auf der Grundlage des niedrigsten Preises haben können. Genau deshalb sollte man annehmen, dass aus diesen Situationen alle Akteure gelernt haben. Leider ist aber die Billigvergabe auch weiterhin besonders bei der öffentlichen Hand gängige Praxis. Qualitativ hochwertige Dienstleistungen zuverlässiger und solider Dienstleister sind aber nicht zu Dumpingpreisen erhältlich. Das Bewusstsein über die Auswirkungen von Billigstvergaben, deren ganz konkrete Folgen und oft auch entstehende Mehrkosten, sollten gute Argumente gegen die weitere Vergabe auf dieser Grundlage sein. Das Bestbieter-Prinzip bietet hier eine Möglichkeit, durch kleine Änderungen eine deutliche Verbesserung und massive Qualitätssteigerung zu erzielen. Wir werden dementsprechend auch weiterhin unsere Position diesbezüglich vertreten und immer wieder die im Verband vorhandene Fachkompetenz dazu anbieten und einbringen. Es ist und bleibt ein Bohren dicker Bretter. Zusätzlich setze ich aber auch in diesem Punkt große Hoffnung in das neue Sicherheitsgewerbegesetz. Durch grundsätzliche Qualitätssteigerungen in der Sicherheitswirtschaft wird dann auch im Rahmen von Ausschreibungen ein neuer Standard gesetzt werden können beziehungsweise müssen. Auch wenn es derzeit sehr viele andere, sehr schwerwiegende Entscheidungen zu treffen gibt, sollte die Politik eine solch konkrete Chance, die innere Sicherheit deutlich zu stärken, nicht verstreichen lassen.

Martin Handschuh

Leiter Key Account Management der WISAG Sicherheit & Service Holding GmbH & Co. KG
Gefordert sind Ernsthaftigkeit und Engagement
Zunächst mal bin ich nicht überrascht, dass in diesen andauernden Dialog wieder etwas Schwung kommt. Ich selbst bin im Vertrieb sozusagen an vorderster Front und argumentiere permanent, dass hohe Qualität eben einen bestimmten Preis mit sich bringt. Diese Qualität in einem Wettbewerb möglichst fair zu bewerten, ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, die ich im Vertrieb natürlich von der anderen Seite kenne und einen Wettbewerbsvorteil ausnutzen möchte. Und genau da gelangen wir zum eingelaufenen Pfad bei der Auftragsvergabe von öffentlichen Aufträgen: Mit der Bewertung nach Zahlen ist eben einfacher zu argumentieren als beispielsweise die Bewertung von Beschreibungen, was ein Dienstleistungsunternehmen für seine Arbeitnehmer noch tut, um seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden – insbesondere bei der Mitarbeitermotivation und entgegen der Fluktuation und dem einhergehenden Fachkräftemangel. Ich glaube, es bedarf nicht viel mehr als einer guten Argumentation, die allerdings ganzheitlich funktionieren muss. Die Vorteile sind dabei nicht nur bei den öffentlichen Auftraggebern zu suchen, sondern sollten auch gesellschaftlich betrachtet werden – speziell beim sehr sensiblen Thema Sicherheit, das bei fehlerhaften Prozessen oder Nichteinhaltung von Standards oder Gesetzen weitreichende und verheerende Folgen haben kann. Die Vergabe von Sicherheits-Dienstleistungen muss dabei auch von Vergabeseite her mit der nötigen Ernsthaftigkeit und einem gewissen Engagement begriffen werden. Die Bedeutung von motivierten Mitarbeitern, eines langjährigen Kollegiums innerhalb eines Unternehmens, dem entgegengebrachten Vertrauen und dem einhergehenden Respekt für die Tätigkeit muss auf der Unternehmensseite honoriert werden und wirkt sich unglaublich positiv auf die Kundschaft aus. Und wenn wir ehrlich zu uns sind, ist das doch klar: Irgendwer muss sich darum kümmern, und das muss auch bezahlt werden. Genau deshalb sollte die Argumentation für das Bestbieterprinzip nicht abreißen, sondern weiter von Expertengremien gefordert werden.

Dr. Harald Olschok

1992 bis 2022 Hauptgeschäftsführer der BDGW und des BDSW. Heute ist er Mitglied des KÖTTER Sicherheitsbeirats.
Vielleicht leiten die politischen Veränderungen eine Trendwende ein
Wir dürfen nicht aufhören, die öffentlichen, aber auch die privaten Auftraggeber weiterhin davon zu überzeugen, dass das billigste Angebot niemals das günstigste oder gar beste ist. Es sollte immer die beste Sicherheitslösung im Vordergrund stehen und niemals der niedrigste Preis. Denn das scheinbar billigste Angebot kann für den Kunden durch notwendiges Nachjustieren nicht nur am teuersten werden, es steht die Sicherheit von Menschen und Unternehmen auf dem Spiel – und natürlich auch die Reputation des Auftraggebers. Dabei ließe sich das einfach umgehen: Die öffentlichen Stellen müssen so vergeben, dass die Qualität und eben nicht der Preis überwiegt. Also strikt die Prinzipien des „Bestbieter-Handbuchs“ anwenden, das sich eben genau zum Ziel gesetzt hat, ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis bei der Verwendung öffentlicher Mittel zu erreichen. Und das nicht erst in jüngster Zeit: Das Bestbieter-Handbuch wurde vor über 20 Jahren mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Kommission gemeinsam von den europäischen Sozialpartnern der Sicherheitswirtschaft CoESS und UNI Europa erarbeitet und auf der Berliner Sicherheitskonferenz 1999 vorgestellt. Die zweite, gründlich überarbeitete Auflage erschien 2016 und liegt in 15 Sprachen vor. Leider finden diese wertvollen Hilfestellungen, wie bei der jeweiligen Vergabe die optimale Kombination von erforderlicher Qualität und sich daraus ergebendem Preis zu erzielen ist, insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern derzeit so gut wie keine Berücksichtigung. Die Vergaberichtlinien der EU lassen die Aufnahme von Qualitätskriterien in die Zuschlagserteilung zu. Der deutsche Gesetzgeber hat diese nur als Kann-Vorschrift aufgenommen. Das reicht nicht aus. Deshalb fordert der BDSW in seinem Positions- und Forderungspapier für ein Sicherheitsdienstleistungsgesetz die verbindliche Aufnahme von Qualitätskriterien in die öffentliche Auftragsvergabe, damit für die Beurteilung des „wirtschaftlichsten“ Angebots Qualität und Preis in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden können. Die politischen Veränderungen könnten eine Trendwende einleiten. Die Übernahme der Zuständigkeit für das Sicherheitsgewerbe durch das Bundesinnenministerium zum 1. Juli 2020 war einen Meilenstein in der 120-jährigen Geschichte der Branche. Die Bundesregierung von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP will verbindliche Standards für private Sicherheitsdienste in einem eigenen Sicherheitsgewerbegesetz regeln. Eine erfolgreiche Umsetzung dieses Vorhabens setzt auch die Aufnahme von Qualitätskriterien in die öffentliche Auftragsvergabe voraus.

Ralf Philipp

Leiter Marketing & Geschäftsentwicklung der CMD – Sicherheit und Dienstleistungen GbmH & Co. KG
Wer nicht kontrolliert, kann sich Vorgaben sparen
Die Diskussion ist fast so alt wie die Nutzung von Ausschreibungsverfahren im öffentlichen Dienst. In der Privatwirtschaft sehe ich hier weniger Handlungsbedarf. Will ein Unternehmen eine fachlich versierte Ausschreibung, greift man auf spezielle Beratungsunternehmen zurück. Am Ende der Beratung steht ein auf das Unternehmen optimal zugeschnittenes Ausschreibungsverfahren. Diese Möglichkeit steht auch der öffentlichen Hand offen und wird mehr oder weniger genutzt. Die Ursache liegt meiner Meinung nach im Wettbewerb. Nehmen wir einen Moment an, wir hätten zwei vergleichbare Eisenbahn-Verkehrsunternehmen (EVU), die langfristige Sicherheits-Dienstleistungen in zweistelliger Millionenhöhe ausschreiben. Die Qualität dieser Dienstleistungen ist nicht, mit Ausnahme der gesetzlichen Regelungen, vorgegeben. Alle relevanten Grundlagen sind absolut vergleichbar (Tarife, Aufgaben usw.). Nun verfasst EVU A. eine optimierte Ausschreibung, legt Wert auf Qualifikation und Erfahrung, übertarifliche Bezahlung, moderne Ausstattung, regelmäßige Überprüfung und Erneuerung von Qualifikationen, erfahrene zertifizierte Dienstleister und unternimmt auch sonst alles bei der Vorbereitung des Ausschreibungsverfahren, um den Anspruch hoch zu halten. EVU B. orientiert sich dagegen rein an den gesetzlichen Vorgaben; weitere Ansprüche an die Ausschreibung gibt es nicht. Beide EVUs beteiligen sich an einer verkehrsvertraglichen Ausschreibung. Die Bedingungen an die Sicherheitsleistungen liegen irgendwo in der Mitte dessen, was die beiden EVUs unter Vertrag haben. Das EVU mit hohem Qualitätsanspruch hat hier mit Blick die Preisgestaltung das Nachsehen und wird die Sicherheit der verkehrsvertraglichen Ausschreibung wahrscheinlich noch einmal ausschreiben müssen oder mit dem bestehenden Partner neu verhandeln. Die Kosten mit den hohen Stundensätzen bei hoher Qualität sind in der Ausschreibung nicht darstellbar, müssen also gesenkt werden. Das EVU „ohne Qualitätsanspruch“ muss ebenfalls mit seinem Partner verhandeln, hier wird es aber um die Steigerung der Qualität inklusive einer Erhöhung der Stundenverrechnungssätze gehen. Dieses Beispiel ist natürlich arg konstruiert und sehr theoretisch, bildet aber meiner Meinung nach ein wenig die Misere ab. Natürlich kann man hier den Aufgabenträger, also beispielsweise das ausschreibende Bundesland in die Pflicht nehmen und verlangen, dass es nur noch Ausschreibungen mit hohem Qualitätsanspruch vornimmt. Aber das wird sich im steigenden Preis niederschlagen. Diese Misere betrifft nicht nur die Sicherheitsleistungen, sondern nahezu alle ausgeschriebene Dienstleistungen der öffentlichen Hand. Im Ergebnis hieße das in unserem Beispiel: deutlich höhere Ticketpreise wegen gestiegenen Kosten, zum Beispiel für Reinigung, Sicherheit, Service. Es fehlen schlichtweg Standards für Sicherheitsleistungen. Wo es diese Standards gibt und sie nicht eingehalten werden, fehlt es an Kontrolle durch die zuständigen Behörden. Eine Steigerung der Anforderungen macht nur dann Sinn, wenn es auch kontrolliert wird. Im Grunde kann der Gesetzgeber bestimmen, was er will – so lange die Unternehmen in der Realität, fast frei von Kontrollen, diese Regeln unterlaufen können. Einige wenige Verkehrsbetriebe machen es vor. Dort bildet die gesetzliche Mindestqualifikation, etwa Sachkundeprüfung nach 34a GewO, nur einen Teil dessen, was vorliegen muss, um hier tätig zu sein. Ergänzend ist eine umfangreiche interne Schulung zwingend nötig, um dort eingesetzt zu werden. Als Beispiel fallen mir hier die Hamburger Hochbahn und die Münchner U-Bahn ein. Hieraus müsste man doch lernen können, um es beispielsweise auf die Ausschreibungen der öffentlichen Hand zu übertragen. Aber auch hier gilt: Ohne Kontrollen kann man sich den Aufwand auch sparen.

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