Zwei Sicherheitsmitarbeiter. Einer spricht in ein Walkietalkie.

Sicherheits- oder Ordnungsdienst

Zum Auftakt der neunundzwanzigsten Runde stellen wir die Frage: „Wie lassen sich Sicherheits- und Ordnungsdienst sauber trennen?“

Im Interview mit:

  • Michael Wronker · Vizepräsident des BVMS e.V.,
  • Marcus Karallus · Leiter des Akademiebetriebs der Power Akademie GmbH,
  • Dirk Dernbach · Geschäftsführer der SECURITAS Sport & Event GmbH & Co. KG,
  • Bernd M. Schäfer · Geschäftsführender Gesellschafter der Atlas Versicherungsmakler für Sicherheits- und Wertdienst GmbH,
  • Peter Haller · Geschäftsführender Gesellschafter der All Service Sicherheitsdienste GmbH.


Eine kurze Einleitung:

Immer wieder kommt im Sicherheitsgewerbe die Frage auf, wie sich Sicherheits- und Ordnungsdienst sauber trennen lassen.
Wichtig ist das deshalb, weil Ersteres eine Qualifizierung nach dem Gewerberecht erfordert, Letzteres nicht. Die Diskussion hatte es zuletzt Anfang 2020 gegeben, als es um die Corona-Zutrittskontrollen vor Supermärkten ging. Im vergangenen Dezember nun hat sich das Amtsgericht Köln mit einer ähnlichen Fragestellung im Zusammenhang mit der Veranstaltungssicherheit befasst. Am Ende haben die Richter zwar kein Urteil gefällt und das Verfahren eingestellt. Doch letztlich ist die Entscheidung nur aufgehoben – früher oder später wird das Thema wieder aufs juristische Tapet kommen. Grund genug für uns, die Diskussion schon heute zu führen: Wie sind Karten-, Personen-, Taschen- oder Körperkontrollen am Stadioneinlass einzuordnen? Zählen sie zum Veranstaltungssicherheitsdienst (VSD) und müssen von „Wachpersonen“ im Sinne der Gewerbeordnung durchgeführt werden? Oder zählen sie „nur“ zum Veranstaltungsordnungsdienst (VOD) nach den versammlungsstättenrechtlichen Vorschriften? Welche eindeutigen Kriterien bieten sich zur Unterscheidung zwischen Sicherheits- und Ordnungsdienst an?

Dirk Dernbach

Geschäftsführer der SECURITAS Sport & Event GmbH & Co. KG
Eine Frage der Interpretation
Ein sehr kontroverses Thema. Es ist mir ein wenig unangenehm, schon wieder Goethes „Zauberlehrling“ zu zitieren, der bekanntlich klagt: „Die ich rief, die Geister, werd‘ ich nun nicht los.“ Aber die Branche wollte nun mal die Unterrichtung – und nun hat sie sie. Grundsätzlich begrüße ich das ja. Jedoch werden, wie so oft, die Verordnungen und Gesetzen zum Teil sehr unterschiedlich interpretiert. Ich kann mich noch gut an das erste BDSW-Meeting zum Thema §-34a-Einführung erinnern. Ein geschätzter Mitbewerber fragte damals, wie es sich denn verhalte, wenn bei einem Konzert vor den Gittern die Tickets kontrolliert würden und dahinter eine „Durchsuchung“ stattfinde. Die Antwort des anwesenden Polizeibeamten. Nach seiner Einschätzung übe die Person, die die Tickets kontrolliert, eine §-34a-Tätigkeit aus, da es sich faktisch um eine Zutrittskontrolle handele. Seiner Ansicht nach sei das bei der Durchsuchung allerdings nicht so. So einfach ist es aber seit Langem nicht mehr, denn einige Ordnungsämter sind der Auffassung, dass grundsätzlich jeder im Einlassbereich mit Kontrollaufgaben eingesetzte Mitarbeiter eine anzeigepflichtige „Wachperson“ sei. Manche Ordnungsämter vertreten gar die Auffassung, dass in Stadien ausschließlich Wachpersonen zum Einsatz kommen, egal welche Tätigkeiten sie ausüben. Wohlgemerkt gelte dies nur für gewerbliche Sicherheitsdienste. Hauseigene Ordnungsdienste, die bekanntlich zum Teil sogar in der Ersten Fußballbundesliga zum Einsatz kommen, benötigten von Rechts wegen überhaupt keine Schulung. Und so werden wir uns weiterhin darüber streiten, welchen Sinn es macht, dass Leute, die alle 14 Tagen für rund zwei Stunden in einem Stadion Taschen- und Körperkontrollen durchführen und dafür geschult wurden (wie ich hoffe!), eine zusätzliche 40-stündige Unterrichtung bei einer IHK benötigen, in der Veranstaltungsdienste, wenn überhaupt, nur geringfügig geschult werden.

Peter Haller

Geschäftsführender Gesellschafter der All Service Sicherheitsdienste GmbH
Nur mit geeigneter Ausbildung kommt die Branche aus der ‚Schmuddelecke`
Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass es dem Gewerbe nur hilft, wenn wir alle Mitarbeiter ausreichend qualifizieren. Mitarbeiter, die beispielsweise die Einlasskontrollen an Supermärkten durchführen, sollten eine Basisausbildung nach § 34a GwO haben. Auch Mitarbeiter für Karten-, Personen-, Taschen- oder Körperkontrollen am Stadioneinlass sollten diese Qualifikation besitzen. Selbstverständlich muss zusätzlich immer auftragsspezifisch eine Schulung vorgenommen werden. Ausnahmen im Gewerberecht zu suchen, um Mitarbeiter nicht zu qualifizieren, ist der falsche Weg für die Zukunft. Nur mit einer zukunftsweisenden Ausbildung wird es möglich sein, qualifiziertes Personal zu rekrutieren. Und nur mit geeigneter Ausbildung kommen wir in unserer Branche aus der „Schmuddelecke“ raus.

Marcus A. Karallus

Leiter des Akademiebetriebs der Power Akademie GmbH
Gemeinsame Grundqualifikation für gemeinsame Arbeitsebene
Gemäß § 43 Versammlungsstättenverordnung ist die Erstellung eines Sicherheitskonzepts und die Bestellung eines Ordnungsdienstes sowie Ordnungsdienstleisters unumgänglich, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert oder es sich um Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen handelt. In Absatz 4 heißt es: „Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze (…) verantwortlich.“ Somit verrichten sie nicht nur eine ordnende Servicedienstleistung, wie etwa ein Platzanweiser oder Ordner, sondern sie üben an bestimmten Positionen als Besitzdiener, eben weisungsgebunden, das Hausrecht direkt gegenüber Personen aus, die die Versammlungsstätte betreten wollen. Die Verweigerung des Rechts zum Betreten einer Versammlungsstätte oder die Verweisung aus dieser sowie die Durchsetzung der Versammlungsstätten- oder Stadionordnung birgt immer die Gefahr körperlicher Übergriffe seitens des Störers und könnte somit den Sicherheits-Dienstleistungen zugeordnet werden. Die reine Servicedienstleistung der Platzanweisung ist keine Sicherheitstätigkeit, da die Ordner Störer an die Leitstelle melden, selbst aber nicht eingreifen. Es wird bei Zutrittskontrolltätigkeiten gemäß § 34a GewO (1a) Nr. 5. „Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion“ die Sachkundeprüfung als Mindestqualifikation eingefordert. Folgerichtig sollten die untergebenen Mitarbeiter an entsprechenden Positionen die Mindestqualifizierung für Bewachungen, sprich das Unterrichtungsverfahren, vorweisen können. Insbesondere Fußballspiele bergen immer wieder unfallträchtige Situationen für das eingesetzte Personal, was normalerweise eine besondere Schulung in Deeskalationsstrategien erfordert. Rechtskenntnisse sollten zumindest in einem Verfahren mit Verständnisüberprüfung vermittelt werden. Darauf aufgesetzt, können dann weitere Lehrgänge der Verbände durchgeführt werden. Eine gemeinsame Grundqualifikation aller Arbeitnehmer sollte stets gegeben sein, um eine gemeinsame Arbeitsebene in der Veranstaltungssicherheit zu schaffen.

Bernd M. Schäfer

Geschäftsführender Gesellschafter der Atlas Versicherungsmakler für Sicherheits- und Wertdienst GmbH
Rechtlich sollte es eine Gleichstellung geben
Die heute bestehende Zweiteilung ist historisch begründet. Niemand, der heute mit einem leeren Blatt Papier anfangen würde nachzudenken, würde zu der Lösung kommen, wie sie heute besteht. Auch aus Sicht der Fragen rund um das Thema Haftung und Versicherungsschutz ist die Antwort vollkommen klar: Sowohl beim VSD als auch beim VOD können dieselben Schäden entstehen. Menschen können verletzt oder in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt, Sachen können beschädigt werden. Auch wenn es eine rechtliche Erklärung für die Unterscheidung zwischen den beiden Tätigkeiten gibt, so ist diese in Bezug auf Haftung und Versicherungsschutz irreführend. Jedes Unternehmen ist als „Bewachungsunternehmen“ versichert. Auf die Idee, dass darüber VSD versichert ist, aber VOD nicht, wird kein Praktiker „an der Front“ kommen. Im Falle eines Schadens kann jedoch ein ablehnungsfreudiger Versicherer die Regulierung eines Schadens aus der VOD verweigern, denn er könnte sagen, dass er ja den einfacheren VOD nicht versichert habe. Die Ablehnungsneigung wird mit zunehmender Schadenhöhe steigen. Aus diesem Grund sollte es rechtlich eine Gleichstellung beider Tätigkeiten geben. Parallel dazu muss der Versicherungsschutz jedes Unternehmens nicht nur Bewachungstätigkeiten und damit den VSD umfassen, sondern auch sonstige Dienstleistungen, zu denen dann auch der VOD gehört. Leider ist dies nicht der Standard, weil noch zu sehr in den Kategorien von Bewachung und anderen Dienstleistungen gedacht wird. Anders herum wird ein Schuh daraus: Als Bewachungsunternehmen unterliegt man zu Recht den besonderen Vorgaben von § 34a GewO und § 14 BewachV. Gleichzeitig müssen aber alle anderen „einfacheren“ und deshalb nicht geregelten Tätigkeiten auch unter den Versicherungsschutz fallen, sofern es sich um Dienstleistungen handelt. Diese Lösung stellt versicherungstechnisch VSD und VOD gleich, denn nur das ist praxisgerecht.

Michael Wronker

Vizepräsident des BVMS e.V.
Sicherheit lässt sich nicht in 30 Stunden lernen
Bewachungstätigkeit oder nicht, das ist hier die Frage. Darüber wurden in den letzten Jahre viele Diskussionen geführt. Auch von mir. Ich bin kein Freund der Ordnertätigkeit. Seien wir doch ehrlich: Dass während Großveranstaltungen in Deutschland so wenig passiert, ist nicht der tollen Ausbildung der für die Sicherheit zuständigen Mitarbeiter/innen zu verdanken, sondern mehr dem glücklichen Zufall. Meines Erachtens können die Kartenkontrollen gerne von so genannten Ordnern durchgeführt werden. Das gilt auch für die Platzanweisungen. Personen- und Taschenkontrollen gehören in meinen Augen zwingend zu den Aufgaben, die entsprechend befähigtes Personal vornehmen muss. Die Frage geht aber viel weiter. Ich bin seit vielen Jahren ein Verfechter der Mindestqualifikation Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO. Der Grund: Wer in einer Unterrichtung mit 40 Unterrichtseinheiten, also 30 Zeitstunden, gelernt hat, was Sicherheit ausmacht, hat eigentlich nichts gelernt. Es gibt dabei erst recht keine Zeit, etwas über Großveranstaltungen zu lernen. Das ist übrigens auch nicht einmal im entsprechenden Rahmenplan vorgesehen. Die weitergehende Sachkunde sieht mittlerweile zumindest entsprechende Inhalte vor. Wie soll bei den bisherigen Bedingungen jemand in 30 Stunden lernen, was Eigensicherung, ein gefährlicher Gegenstand, ein verbotener Gegenstand usw. ist? Insbesondere, wenn er/sie auch noch diverse rechtliche Grundlagen sicher kennen muss. Darüber hinaus nur Umgang mit Menschen und diverse andere Themengebiete. Das ergänzt übrigens auch eine Schulung des Deutschen Fußball-Bunds nicht.

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