Zum Auftakt der achtundzwanzigsten Runde stellen wir die Frage “Hat man die Eignung, ein Sicherheitsunternehmen zu führen, wenn man sich im Privatleben erhebliche Verfehlungen geleistet hat?“
Im Interview mit:
- Cornelia Okpara · stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbands der Sicherheitswirtschaft e.V. (BDSW) und der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste (BDGW),
- Dirk Faßbender · Prokurist und Leiter der KÖTTER Akademie GmbH & Co. KG,
- Ralf Philipp · Leiter Marketing & Geschäftsentwicklung der CMD – Sicherheit und Dienstleistungen GbmH & Co. KG,
- Julia Al Fawal · Geschäftsführerin der ToSa Security & Service GmbH & Co.KG,
- Stefan Wegerhoff · Geschäftsführender Gesellschafter der SAW – Bildungszentrum NRW GmbH
Eine kurze Einleitung:
Ist man geeignet, ein Sicherheitsunternehmen zu führen, wenn man sich im Privatleben erhebliche Verfehlungen geleistet hat? Sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch das Oberverwaltungsgericht Münster sagen: Nein! (OVG Münster, Beschluss vom 17.2.2020 – 4 B 1604/19) Zuvor hatte die Ordnungsbehörde einem Geschäftsmann die Gewerbeerlaubnis entzogen, da ihm die Zuverlässigkeit im Sinne von § 34a GewO fehle. Begründung: Der Mann war sowohl wegen Körperverletzung und Beleidigung seiner Lebensgefährtin zu 80 Tagessätzen als auch wegen Körperverletzung eines Taxifahrers zu 100 Tagessätzen verurteilt worden.
Keine Frage: Wer daheim zur Gewalttätigkeit neigt, ist für die friedliche Maskenkontrolle in der Einkaufspassage sicherlich der falsche. Aber ein Firmeninhaber ohne Einsatz im operativen Geschäft?
Die Urteile sind für das Sicherheitsgewerbe von großer Bedeutung, denn sie greifen tief in das Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) ein. Kaum anzunehmen, dass vergleichbar geurteilt worden wäre, wenn es sich um den Geschäftsführer eines IT-Dienstleisters oder eines metallverarbeitenden Betriebs gehandelt hätte. Halten Sie die Urteile für gerechtfertigt?